Der Möbelspediteur kann nach Rücksprache mit dem Auftraggeber einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses
des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere,
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt,
wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Der Umzug darf nach vorheriger Rücksprache mit allen
am Umzug beteiligten Auftraggebern auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Auftragnehmers nicht verrechenbar.
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch
auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
mzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den Auftragnehmer auszuzahlen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen
Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen
fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Sicherung
ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme
von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für die sorgfältige Auswahl.
Der Auftragnehmer ist auf Verlangen der Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm bzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtige
Mitarbeiter des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten.
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet zu überprüfen,
dass kein Umzugsgut irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandsaufträgen nach Auftragserledigung gegen Rechnungstellung,
bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Zahlungen per Überweisung bedürfen der
vorherigen Einverständniserklärung des Auftragnehmers und sind, sofern nicht anders vereinbart, zu 75 %vorab sowie
zu 25 % nach Auftragserledigung gegen Rechnungstellung, zu tätigen.
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415, 346 ff HGB.
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).
Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
die mit dem Auftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftragnehmer beauftragte
Niederlassung des Auftragnehmers befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss
seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort
bei Klage nicht bekannt ist.
Es gilt deutsches Recht.
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt)
haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten
außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit
von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen
Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Pesonenschäden, so ist in
diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der
Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabeikommt es auf Ort
und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder
die Beschädigungauf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:Beförderung von Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Geld,Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
durch den Absender Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender Beförderung von nicht
vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht
den Raumverhältnissen an derLadestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender
auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistungbestanden hat,
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen, natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge
es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen,erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter obigen bezeichneten Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr her entstanden ist.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch
für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungs-begrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder
leichtfertig und dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Mitarbeiterdes Möbelspediteurs
erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich
oder leichtfertig und dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch eine Dritten ausgeführt
und entsteht ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes oder eine Überschreitung der Lieferfrist während der durch
ihn ausgeführten Beförderung, haftet dieser in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur
kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender
Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für
diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen
Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine weitergehende, als die gesetzlich vorgesehene Haftung, zu vereinbaren.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet,
das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. diese sollten aufdem
Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur
spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen
dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen
genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur
die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt, Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet,
muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern –in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) undinnerhalb der
vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschlussder Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Zur Wahrung der Fristen genügt
die rechtzeitige Absendung.
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzinoder Öle), ist der
Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut
ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).